Art. 87d [Luftverkehrsverwaltung]

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird  in  bundeseigener  Verwaltung  geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird
durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates  bedarf,  können
Aufgaben  der  Luftverkehrsverwaltung  den  Ländern  als  Auftragsverwaltung
übertragen werden.



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